Berliner Testament

 

Ehegatten können sich ein einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen.

Haben sich die Ehegatten einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

Der überlebende Ehegatte wird Vollerbe und kann grundsätzlich über den Nachlass frei verfügen. Das Pflichtteilsrecht bleibt aber davon unberührt!

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