
Errichtet ein Erblasse kein Testament, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Es können in diesem Fall nur Verwandte des Erblassers erben. Das heißt Personen, die mit dem Erblasser gemeinsame Vorfahren haben. Dabei werden die Verwandten nach Ordnungen gegliedert. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) erben zu gleichen Teilen.
Gesetzliche Erben der 2. Ordnung wie Geschwister und deren Kinder erben nur, wenn kein Erbe der 1. Ordnung mehr lebt.
Möchten Sie eine individuelle Regelung treffen, sollten Sie ein Testament mit unserem spezialisierten Rechtsanwalt Birkhahn anfertigen. Dieser berät Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten.