
Jeder Erblasser kann einen Erben vom Erbe ausschließen (enterben). Der Gesetzgeber lässt dies aber nur in bestimmten Grenzen zu.
Pflichtteilberechtigte Personen sind nur Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern und der Ehegatte. Diese erhalten einen Geldanspruch gegen den testamentarischen Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hierbei kommt es oft zu Auseinandersetzungen, die eines einfühlsamen Rechtsanwaltes bedarf. Hierauf hat sich unser Rechtsanwalt Birkhahn spezialisiert, welcher mit Einfühlungsvermögen aber auch mit Nachdruck berechtigte Forderungen durchsetzt bzw. unberechtigte Forderungen abwehrt. Da der Wert der Erbschaft meist strittig ist, bedarf es auch detaillierter Kenntnis in anderen Rechtsbereichen, wie z.B. dem Grundstücks- und Immoblienrecht.