Testamente

 

Bei der Errichtung eines Testamentes sollten Sie die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser berät Sie hinsichtlich der Form, des Inhalts und des zu beachtenden Pflichtteilsrechtes. Nach Errichtung des Testamentes sollte dieses in amtliche Verwahrung bei dem Amtsgericht gegeben werden. Diese ist die sicherste und kostengünstigste Möglichkeit, ein Testament zu verfahren. Diese wird ebenfalls durch unsere Kanzlei erledigt.

 

bullet§ 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eigenhändiges Testament.

Absatz 1: Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Absatz 2: Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

Absatz 3: Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in einer anderen Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testament nicht entgegen.

Absatz 4: Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

Absatz 5: Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben Sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

 

 

bullet§§ 2265 ff BGB Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten

Bei diesem Testament (§ 2247 BGB) muss das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament von beiden unterschrieben werden.

 

bullet§ 2269 BGB  Das Berliner Testament

Haben sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

Der überlebende Ehegatte wird Vollerbe und kann grundsätzlich über den Nachlass frei verfügen. Das Pflichtteilsrecht bleibt aber davon unberührt!

 

bullet§ 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments.

“Ein nach den Vorschriften des § 2247 BGB errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ... “

 

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